Feste

Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen sind der Gemeinde anzuzeigen.
Die Gemeinde hat, soweit dies für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendig erscheint, die erforderlichen Auflagen festzusetzen. Je nach Veranstaltung können folgende Punkte relevant sein:

  • Versicherungen
  • Plakatierung
  • Parkplätze
  • Laser und Pyrotechnik
  • Musikdarbietungen
  • Technische Einrichtungen
  • Höchstbesucherzahl
  • Erste Hilfe
  • Rettungswege
  • Brandschutz
  • Ordnungsdienst
  • Toiletten
  • Ausschank und Speisenabgabe
  • Veranstaltungsbeginn und -ende

Sofern die Anzeige der Veranstaltung nicht mindestens eine Woche vor der Veranstaltung eingeht, ist in jedem Fall ein gebührenpflichtiger Erlaubnisbescheid zu erlassen.

 

Auch private Veranstaltungen können der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Betreuung bedürfen, wenn

  • mehr als 100 Personen in Untergeschossen teilnehmen sollen
  • mehr als 200 Personen in anderen Räumen teilnehmen sollen
  • mehr als 200 Personen in einem oder mehreren Zelten teilnehmen sollen
  • mehr als 1.000 Personen im Freien teilnehmen sollen wenn
  • sicherheitsrechtliche Probleme zu erwarten sind.

In Zweifelsfällen ist es ratsam, eine Veranstaltung auf jeden Fall anzuzeigen oder die Sachlage persönlich oder telefonisch abzuklären. In jedem Fall sollten sie die Veranstaltungsanzeige frühzeitig erstatten, damit alle möglichen Fragen geklärt werden können! Die gesetzliche Wochenfrist reicht in der Praxis für eine ordnungsgemäße Prüfung oftmals nicht aus.

 

Da im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen zumeist auch Speisen und Getränke abgegeben werden, sollten sie auch prüfen, ob sie neben der Veranstaltungsanzeige nicht auch eine Gestattung beantragen müssen.

Zuständiges Amt

Anschrift

Rathaus Dornstetten
Marktplatz 1 + 2
72280 Dornstetten
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Telefon: 07443 9620-42
Fax: 07443 9620-49

Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes

Montag - Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 13.00 Uhr