Gaststättenrecht
Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz
1. Grundsätze
1.1 Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen, ist das Gaststättengesetz einschlägig.
1.2 Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen, somit kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Objekt bekannt ist. Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung eines Objekts mit dem Landratsamt Kontakt aufzunehmen.
1.3 Der zukünftige Gastwirt muß keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern er aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer, Kosten derzeit ca 40 €, zu besuchen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden Regelungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften vermittelt.
2. Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung oder Funktionalität zu verändern.
Der Gaststättenantrag ist bei der Gemeinde bzw. dem Landratsamt Enzkreis zu stellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ausweis
- Pachtvertrag
- Grundrisspläne (Maßstab 1:100)
- gegebenenfalls ein Handeslregisterauszug
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Unterrichtungsnachweis der IHK (siehe auch Ziff. 1.3)
Sofern der Antragsteller vorbestraft ist oder aonstige gravierende negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich.
Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden.
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Fortführung ca. 3 Monate nach Antragstellung erteilt, sofern keine Hinderungsgründe bestehen. Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Neuerrichtung sofort nach Baufreigabe erteilt, sofern keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen.
3. Sonstiges
Bei nicht deutschen Staatsangehörigen sind die ausländerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde beim Landratsamt Enzkreis.
Zuständiges Amt
Anschrift
Rathaus Dornstetten
Marktplatz 1 + 2
72280 Dornstetten
Anfahrt planen
Telefon:
07443 9620-41
Fax:
07443 9620-49
Allgemeine Öffnungszeiten des Amtes
Montag - Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 13.00 Uhr