Grundsteuer
In der Bundesrepublik Deutschland sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, an die Kommunen Grundsteuer zu entrichten.
Zuständig für die Feststellung der Steuerpflicht ist das Finanzamt Freudenstadt. Dort werden beim Erwerb eines Grundstücks der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid ausgefertigt. Die Stadt erhält vom Grundsteuermessbescheid ein Duplikat. Der darin ausgewiesene Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert.
Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden schon im Jahr 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben.
Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:
1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
Auf die Bebauung kommt es nicht an.
2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag
Um die Grundsteuerwerte an die Verhältnisse anzupassen wurde die neue Steuermesszahl auf 1,3 Promille herabgesetzt.
Der größte Teil des gestiegenen Wertes wird durch die Absenkung der Steuermesszahl bereits ausgeglichen. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu einer Mehrbelastung durch die Grundsteuerreform kommt.
Beispielsweise wird auch das Grundbefürfnis „Wohnen“ bei der Berechnung berücksichtigt und deshalb die Steuermesszahl bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken um 30 Prozent reduziert.
3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag
Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht.
Die Hebesätze wurden am 19.11.2024 im Gemeinderat zum 01.01.2025 neu beschlossen, diese wurden für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die Grundstücke (Grundsteuer B) von 360 v.H. auf 460 v.H zum 01.01.2025 erhöht.
Dieser Hebesatz wird alljährlich vom Gemeinderat festgelegt.
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